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§ 2 Zurverfügungstellung von Diensträdern für die Gemeindebediensteten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2025

§ 2*)
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 01.10.2023 in Kraft.

(2) Die Verordnung über eine Änderung der Verordnung über die Zurverfügungstellung von Jobrädern für die Gemeindebediensteten, LGBl.Nr. 47/2024, tritt am 1. August 2024 in Kraft.

(3) Die Verordnung über eine Änderung der Verordnung über die Zurverfügungstellung von Jobrädern für die Gemeindebediensteten, LGBl.Nr. 63/2025, tritt am 1. November 2025 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 47/2024, 63/2025

28.10.2025

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