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§ 2 Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Dornbirn

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.9.2023

§ 2
Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Dornbirn, LGBl.Nr. 22/2018, außer Kraft.

26.09.2023

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