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§ 1 Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Dornbirn

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.9.2023

§ 1
Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum

Im Bereich der Grundstücke GST-NRN 1940/1 und 1940/2, GB Dornbirn, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, wird die Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum mit einem Höchstausmaß der Verkaufsfläche von 22.200 m² für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG), hievon maximal 4.000 m² Verkaufsfläche für Lebensmittel, für zulässig erklärt.

26.09.2023

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