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§ 4 PZV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2023

§4
Änderungen

Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 gelten sinngemäß. Bei Änderung der planlichen Darstellung des räumlichen Entwicklungsplanes ist der von der Änderung umfasste Bereich mit einer roten strichlierten Linie mit einer Strichstärke von 1,5 mm zu umranden.

29.06.2023

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