§4
Änderungen
Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 gelten sinngemäß. Bei Änderung der planlichen Darstellung des räumlichen Entwicklungsplanes ist der von der Änderung umfasste Bereich mit einer roten strichlierten Linie mit einer Strichstärke von 1,5 mm zu umranden.
29.06.2023
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
