§10
Inhalt
(1) Die planliche Darstellung des Bebauungsplanes ist im Maßstab 1:5.000 oder größer als georeferenzierte PDF-Datei darzustellen.
(2) Für die planliche Darstellung des Bebauungsplanes sind die in der Anlage 2 enthaltenen Planzeichen zu verwenden. Sind Darstellungen und Festlegungen erforderlich, die durch die in Anlage 2 festgesetzten Planzeichen nicht ausgedrückt werden können, so dürfen auch andere Planzeichen verwendet werden.
(3) Der Bebauungsplan hat außer den Planzeichen folgende Eintragungen zu enthalten:
- a) die Bezeichnung der Gemeinde,
- b) die Nummer des Bebauungsplanes mit Kurzbezeichnung des räumlichen Geltungsbereiches,
- c) den Maßstab und den Nordpfeil, die Planzahl und das Datum der Erstellung sowie den DKM-Stand,
- d) die Legende der verwendeten Planzeichen,
- e) allfällige ergänzende Bestimmungen,
- f) das Datum des Gemeindevertretungsbeschlusses, mit welchem der Bebauungsplan beschlossen wurde und
- g) den Genehmigungsvermerk der Landesregierung, ausgenommen im Fall des § 29 Abs. 5 zweiter Satz des Raumplanungsgesetzes.
29.06.2023
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