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§ 10 PZV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2023

§10
Inhalt

(1) Die planliche Darstellung des Bebauungsplanes ist im Maßstab 1:5.000 oder größer als georeferenzierte PDF-Datei darzustellen.

(2) Für die planliche Darstellung des Bebauungsplanes sind die in der Anlage 2 enthaltenen Planzeichen zu verwenden. Sind Darstellungen und Festlegungen erforderlich, die durch die in Anlage 2 festgesetzten Planzeichen nicht ausgedrückt werden können, so dürfen auch andere Planzeichen verwendet werden.

(3) Der Bebauungsplan hat außer den Planzeichen folgende Eintragungen zu enthalten:

  1. a) die Bezeichnung der Gemeinde,
  2. b) die Nummer des Bebauungsplanes mit Kurzbezeichnung des räumlichen Geltungsbereiches,
  3. c) den Maßstab und den Nordpfeil, die Planzahl und das Datum der Erstellung sowie den DKM-Stand,
  4. d) die Legende der verwendeten Planzeichen,
  5. e) allfällige ergänzende Bestimmungen,
  6. f) das Datum des Gemeindevertretungsbeschlusses, mit welchem der Bebauungsplan beschlossen wurde und
  7. g) den Genehmigungsvermerk der Landesregierung, ausgenommen im Fall des § 29 Abs. 5 zweiter Satz des Raumplanungsgesetzes.

29.06.2023

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