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§ 5 Tiergesundheitsfonds-Verordnung 2023 – TGF-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

§ 5
Entschädigungsanspruch

Entschädigungen für den Verlust von Tieren aufgrund von Tierkrankheiten, für die Gesundheitsprogramme bestehen, dürfen nur gewährt werden, wenn die Durchführung der in den Gesundheitsprogrammen vorgesehenen Maßnahmen vom Tierhalter nicht verweigert wurde.

02.01.2023

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