§ 4
Mindestalter
Vermögenseinbußen in Folge des Verlustes von Rindern, Einhufern, Schafen und Ziegen sind nur entschädigungsfähig, wenn die Tiere folgendes Mindestalter erreicht haben:
- a) bei Rindern: drei Monate;
- b) bei Einhufern: ein Jahr;
- c) bei Schafen: drei Monate;
- d) bei Ziegen: drei Monate.
02.01.2023
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