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§ 4 Tiergesundheitsfonds-Verordnung 2023 – TGF-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

§ 4
Mindestalter

Vermögenseinbußen in Folge des Verlustes von Rindern, Einhufern, Schafen und Ziegen sind nur entschädigungsfähig, wenn die Tiere folgendes Mindestalter erreicht haben:

  1. a) bei Rindern: drei Monate;
  2. b) bei Einhufern: ein Jahr;
  3. c) bei Schafen: drei Monate;
  4. d) bei Ziegen: drei Monate.

02.01.2023

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