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§ 2 Tiergesundheitsfonds-Verordnung 2023 – TGF-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

2. Abschnitt
Beiträge und Entschädigungen

§ 2
Beitragspflichtige Tiere, Stichtag

(1) Die Anzahl der Tiere, für die Beitragspflicht besteht, ist insbesondere zu ermitteln

  1. a) auf Basis von amtlichen Systemen zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren;
  2. b) für Tiergattungen, bei denen Systeme nach lit. a nicht verfügbar sind, anhand der Tierlisten zum Mehrfachantrag-Flächen.

(2) Stichtag ist jeweils der 1. April.

02.01.2023

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