2. Abschnitt
Beiträge und Entschädigungen
§ 2
Beitragspflichtige Tiere, Stichtag
(1) Die Anzahl der Tiere, für die Beitragspflicht besteht, ist insbesondere zu ermitteln
- a) auf Basis von amtlichen Systemen zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren;
- b) für Tiergattungen, bei denen Systeme nach lit. a nicht verfügbar sind, anhand der Tierlisten zum Mehrfachantrag-Flächen.
(2) Stichtag ist jeweils der 1. April.
02.01.2023
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