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§ 8 SLV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

§8*)
Unterstützung in besonderen Lebenslagen – Allgemeines

(1) Bei der Bemessung von Unterstützungsleistungen in besonderen Lebenslagen – ausgenommen von Hilfen nach § 13 Abs. 1 lit. d SLG – sind folgende eigene Mittel und Leistungen Dritter nicht zu berücksichtigen:

  1. a) die nicht zu berücksichtigenden eigenen Mittel und Leistungen Dritter gemäß § 8 Abs. 1 bis 5 SLG;
  2. b) die nicht zu berücksichtigenden Mittel gemäß § 1 dieser Verordnung;
  3. c) ein Betrag von 228 % der Leistung, die gemäß § 10 Abs. 2 und 4 erster Satz SLG zur Absicherung des allgemeinen Lebensunterhaltes für die hilfsbedürftige Person sowie für die mit dieser in Haushaltsgemeinschaft lebenden Angehörigen vorgesehen ist;
  4. d) der Aufwand für den Wohnbedarf gemäß § 10 Abs. 2, 4 und 5 SLG i.V.m. § 3 dieser Verordnung für die hilfsbedürftige Person sowie für die mit dieser in Haushaltgemeinschaft lebenden Angehörigen.

(2) Für die Gewährung von Hilfen für pflegebedürftige Menschen im häuslichen Bereich gilt § 9.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2023

02.02.2023

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