§ 8 SLV

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2021

§8
Unterstützung in besonderen Lebenslagen – Allgemeines

(1) Bei der Bemessung von Unterstützungsleistungen in besonderen Lebenslagen – ausgenommen von Hilfen nach § 13 Abs. 1 lit. d SLG – sind folgende eigene Mittel und Leistungen Dritter nicht zu berücksichtigen:

  1. a) die nicht zu berücksichtigenden eigenen Mittel und Leistungen Dritter gemäß § 8 Abs. 1 bis 4 SLG;
  2. b) die nicht zu berücksichtigenden Mittel gemäß § 1 dieser Verordnung;
  3. c) ein Betrag von 228 % der Leistung, die gemäß § 10 Abs. 2 und 4 erster Satz SLG zur Absicherung des allgemeinen Lebensunterhaltes für die hilfsbedürftige Person sowie für die mit dieser in Haushaltsgemeinschaft lebenden Angehörigen vorgesehen ist;
  4. d) der Aufwand für den Wohnbedarf gemäß § 10 Abs. 2, 4 und 5 SLG i.V.m. § 3 dieser Verordnung für die hilfsbedürftige Person sowie für die mit dieser in Haushaltgemeinschaft lebenden Angehörigen.

(2) Bei der Übernahme der Kosten einer sozialen Betreuung im Rahmen der Gewährung von Hilfen zur Schaffung einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage (§ 13 Abs. 1 lit. a SLG) ist überdies ein Vermögen, das den Wert eines kleinen Eigenheimes (Eigentumswohnung) nicht erheblich übersteigt, nicht zu berücksichtigen.

(3) Für die Gewährung von Hilfen für pflegebedürftige Menschen im häuslichen Bereich gilt § 9.

09.03.2021

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