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§ 6 Pflanzenschutzgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2021

§ 6
Festlegung strengerer Bestimmungen

Die Behörde kann durch Bescheid oder Verordnung strengere Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung im Sinne von Art. 31 der EU-Pflanzenschädlingsverordnung festlegen. In einem solchen Rechtsakt sind insbesondere die in Frage kommenden Maßnahmen, deren Anwendungsfälle und die Dauer der jeweiligen Maßnahme zu bestimmen.

24.02.2021

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