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§ 30 Pflanzenschutzgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2021

§ 30
Mitwirkung der Bundespolizei

Die Bundespolizei hat den zuständigen Organen (§ 21) über ihr Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse nach § 23 im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

24.02.2021

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