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§ 22 Pflanzenschutzgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2021

§ 22
Amtliche Stellen, Pflanzenschutzdienst

(1) Die hierfür bestimmten Amtlichen Stellen des Bundes sowie der Pflanzenschutzdienst des Landes, das sind die Landesregierung sowie, soweit ihnen Aufgaben nach § 21 Abs. 2 bis 7 übertragen werden, die Bezirkshauptmannschaften, die Landwirtschaftskammer, die Gemeinden, die Personen nach § 21 Abs. 5 und 6 sowie die Inspektoren und Laboratorien nach § 21 Abs. 7, bilden in ihrer Gesamtheit den Amtlichen Österreichischen Pflanzenschutzdienst im Sinne von § 2 Abs. 3 des Pflanzenschutzgesetzes 2018 des Bundes.

(2) Der Pflanzenschutzdienst des Landes wird im Amt der Landesregierung koordiniert.

24.02.2021

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