§ 60
Mittel des Sozialfonds
(1) Der Sozialfonds erhält seine Mittel aus
- a) Beiträgen des Landes;
- b) Beiträgen der Gemeinden;
- c) Erträgnissen aus dem Fondsvermögen;
- d) sonstigen Einnahmen.
(2) Die Mittel des Sozialfonds sind unter Beachtung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu verwalten.
09.12.2020
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