vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 60 SLG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2021

§ 60
Mittel des Sozialfonds

(1) Der Sozialfonds erhält seine Mittel aus

  1. a) Beiträgen des Landes;
  2. b) Beiträgen der Gemeinden;
  3. c) Erträgnissen aus dem Fondsvermögen;
  4. d) sonstigen Einnahmen.

(2) Die Mittel des Sozialfonds sind unter Beachtung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu verwalten.

09.12.2020

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte