§ 46
Nachträgliche Änderungen, Überprüfung, Sanktionen
Für nachträgliche Änderungen, die Überprüfung und Sanktionen gelten die §§ 19 und 20 sinngemäß.
09.12.2020
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Nachträgliche Änderungen, Überprüfung, Sanktionen
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