vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 37 SLG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2021

§ 37
Bedarfsbereiche

(1) Leistungen bei Unterbringung in stationären Einrichtungen umfassen Sachleistungen für den in den stationären Einrichtungen anfallenden Bedarf für Wohnen, allgemeinen Lebensunterhalt und – im Falle von stationären Betreuungseinrichtungen – für soziale Betreuung sowie – im Falle von stationären Pflegeeinrichtungen – für Pflege der hilfsbedürftigen Person. Zur Abdeckung kleinerer persönlicher Bedürfnisse des allgemeinen Lebensunterhalts kommen auch Geldleistungen in Betracht.

(2) Weiters umfasst sind Geld- und Sachleistungen, die zur Unterstützung bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung, in besonderen Lebenslagen sowie im Todesfall gewährt werden.

09.12.2020

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte