vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 7 WGAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

§ 7
Überwachung

(1) Die Gemeinden werden hinsichtlich der Vorschreibung und Einhebung der Abgaben von der Landesregierung beaufsichtigt.

(2) Ergeben sich aufgrund der Überprüfung der von den Gemeinden vorgelegten Abgabenverzeichnisse hinsichtlich der Abgabe Zweifel oder Unstimmigkeiten, so hat die Landesregierung die Gemeinde zur Vorschreibung einer allenfalls zu entrichtenden Ergänzungsabgabe anzuweisen.

09.09.2020

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte