§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist
- 1. Sonstiger Verfügungsberechtigter: Eine natürliche oder juristische Person, die zur Nutzung einer Feuerungsanlage in ähnlicher Weise wie der Eigentümer ausschließlich berechtigt ist (z.B. Pächter, Mieter, Fruchtnießer);
- 2. Feuerstätte: Einrichtung, in der feste, flüssige oder gasförmige Stoffe verbrannt werden können, wobei Verbrennungsprodukte entstehen, die abgeleitet werden müssen;
- 3. Feuerungsanlage: Feuerstätte einschließlich der mit ihr in Verbindung stehenden Abgasanlagen und Verbindungsstücke;
- 4. Abgasanlage: Anlage für die Ableitung der Abgase von Feuerstätten ins Freie; Verbindungsstücke sind nicht Teil der Abgasanlage;
- 5. Verbindungsstück: Bauteil oder Bauteile für die Verbindung zwischen dem Auslass der Feuerstätte und der Abgasanlage;
- 6. Kehren: Kehr- oder Reinigungstätigkeit im Sinne des § 120 Abs. 1 erster Satz der Gewerbeordnung 1994;
- 7. Kehrgegenstand: Feuerstätte, Abgasanlage oder Verbindungsstück;
- 8. Kehrobjekt: Gebäude mit zumindest einem Kehrgegenstand.
11.09.2018
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
