vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 Rauchfangkehrer-Höchsttarifverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2018

§ 2
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist

  1. 1. Sonstiger Verfügungsberechtigter: Eine natürliche oder juristische Person, die zur Nutzung einer Feuerungsanlage in ähnlicher Weise wie der Eigentümer ausschließlich berechtigt ist (z.B. Pächter, Mieter, Fruchtnießer);
  2. 2. Feuerstätte: Einrichtung, in der feste, flüssige oder gasförmige Stoffe verbrannt werden können, wobei Verbrennungsprodukte entstehen, die abgeleitet werden müssen;
  3. 3. Feuerungsanlage: Feuerstätte einschließlich der mit ihr in Verbindung stehenden Abgasanlagen und Verbindungsstücke;
  4. 4. Abgasanlage: Anlage für die Ableitung der Abgase von Feuerstätten ins Freie; Verbindungsstücke sind nicht Teil der Abgasanlage;
  5. 5. Verbindungsstück: Bauteil oder Bauteile für die Verbindung zwischen dem Auslass der Feuerstätte und der Abgasanlage;
  6. 6. Kehren: Kehr- oder Reinigungstätigkeit im Sinne des § 120 Abs. 1 erster Satz der Gewerbeordnung 1994;
  7. 7. Kehrgegenstand: Feuerstätte, Abgasanlage oder Verbindungsstück;
  8. 8. Kehrobjekt: Gebäude mit zumindest einem Kehrgegenstand.

11.09.2018

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte