§1
Präsident oder Präsidentin
(1) Der Bildungsdirektion für Vorarlberg – im Folgenden kurz Bildungsdirektion genannt – steht der Landeshauptmann als Präsident oder die Landeshauptfrau als Präsidentin vor.
(2) Der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau kann mit Verordnung das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für Angelegenheiten des Schulwesens zuständige Mitglied der Landesregierung mit der in Abs. 1 genannten Funktion betrauen.
10.09.2018
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