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Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Hard

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.7.2016

Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

§ 0 Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Hard

Bundesland

Vorarlberg

Kurztitel

Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Hard

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 71/2016

Inkrafttretensdatum

21.07.2016

Langtitel

Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Hard

StF: LGBl. Nr. 71/2016

Ratifikationstext

Im Bereich der Grundstücke GST-NRN .498, 2363/12, 2363/29 und 2649/46 und auf einer Teilfläche des Grundstückes GST-NR 2591/2, GB Hard, die innerhalb der in der Anlage in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, wird die Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum mit einem Höchstausmaß an Verkaufsflächen von 1.812,50 m² für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG), hievon maximal 300 m² Verkaufsfläche für Lebensmittel, für zulässig erklärt.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999 und Nr. 23/2006, wird verordnet:

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