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§ 7 Spitalhaushaltsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.6.2016

§ 7
Besondere Bestimmungen

(1) Die Voranschläge haben neben den Ansätzen für das Voranschlagsjahr auch die Ansätze des Voranschlages für das laufende Kalenderjahr und des Rechnungsabschlusses über das vergangene Kalenderjahr zu enthalten.

(2) Die Voranschläge sind der Landesregierung in dreifacher Ausfertigung vorzulegen.

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