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§ 10 Spitalhaushaltsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.6.2016

4. Abschnitt
Mehr-Standort-Krankenanstalten

§ 10
Erstellung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse

(1) Bei Mehr-Standort-Krankenanstalten müssen die Voranschläge und Rechnungsanschlüsse je Standort getrennt dargestellt werden.

(2) Bei Mehr-Standort-Krankenanstalten muss der Betriebsabgang nach dem Spitalbeitragsgesetz je Standort separat ermittelt werden.

(3) Die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse je Standort können durch Überleitung aus dem Voranschlag und Rechnungsabschluss der Mehr-Standort-Krankenanstalt ermittelt werden.

(4) Als Mehr-Standort-Krankenanstalten im Sinne dieser Bestimmung gelten Krankenanstalten mit mehreren Standorten, die mindestens zwei unterschiedliche medizinische Fachrichtungen aufweisen.

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