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§ 7 Pflanzenschutzgerätekontrollverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.11.2015

§ 7
Anerkennung von Bescheinigungen über die Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten

Bescheinigungen (Kontrollbericht und Kontrollplakette) über die Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten eines anderen Bundeslandes, nach bundesrechtlichen Vorschriften sowie eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2009/128/EG sind jenen nach dieser Verordnung ausgestellten gleichwertig.

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