vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 3 Pflanzenschutzgerätekontrollverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.5.2022

§ 3*)
Kontrollpflichtige Pflanzenschutzgeräte

(1) Pflanzenschutzgeräte, die beruflich eingesetzt werden, sind vom Verfügungsberechtigten regelmäßigen Kontrollen gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung zu unterziehen.

(2) Folgende Pflanzenschutzgeräte sind von den Kontrollen ausgenommen:

  1. a) handgehaltene sowie schulter- und rückentragbare Pflanzenschutzgeräte;
  2. b) Geräte und Vorrichtungen, die ausschließlich zur Ausbringung von Nützlingen im Sinne des § 12 der Pflanzenschutzmittelverordnung 2011, des Bundes, verwendet werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 99/2020, 33/2022

09.05.2022

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte