§ 3*)
Kontrollpflichtige Pflanzenschutzgeräte
(1) Pflanzenschutzgeräte, die beruflich eingesetzt werden, sind vom Verfügungsberechtigten regelmäßigen Kontrollen gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung zu unterziehen.
(2) Folgende Pflanzenschutzgeräte sind von den Kontrollen ausgenommen:
- a) handgehaltene sowie schulter- und rückentragbare Pflanzenschutzgeräte;
- b) Geräte und Vorrichtungen, die ausschließlich zur Ausbringung von Nützlingen im Sinne des § 12 der Pflanzenschutzmittelverordnung 2011, des Bundes, verwendet werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 99/2020, 33/2022
09.05.2022
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