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Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Rankweil

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.8.2015

§ 0 Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Rankweil

Bundesland

Vorarlberg

Kurztitel

Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Rankweil

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 45/2015

Inkrafttretensdatum

07.08.2015

Langtitel

Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Rankweil

StF: LGBl.Nr. 45/2015

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 6 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999 und Nr. 23/2006, wird verordnet:

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