§ 0 Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Rankweil
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Rankweil
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 45/2015
Inkrafttretensdatum
07.08.2015
Langtitel
Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Rankweil
StF: LGBl.Nr. 45/2015
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 6 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999 und Nr. 23/2006, wird verordnet:
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