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Artikel 11 Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.5.2013

4. Abschnitt
Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen

Artikel 11
Anwendungsbereich

Dieser Abschnitt gilt nur für Bauprodukte, die in Serie oder serienähnlich hergestellt werden.

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