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§ 3 ÖTV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.2011

2. Abschnitt
Ölfeuerungsanlagen

§ 3*)
Ausrüstung der Ölfeuerstätte

(1) Ölfeuerungsanlagen müssen mit einer Explosionsklappe ausgestattet sein, es sei denn, die erforderliche Druckfestigkeit und Betriebsdichtheit von Feuerstätte, Verbindungsstück und Abgasanlage wird nachgewiesen. Explosionsklappen sind so anzuordnen, dass Personen nicht gefährdet werden können.

(2) Zur Durchführung von Rauchgasmessungen ist nach der Ölfeuerstätte an geeigneter Stelle eine verschließbare Öffnung mit einer lichten Weite von mindestens 8 mm anzubringen.

*) Fassung LGBl.Nr. 35/2011

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