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§ 2 ÖTV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.9.2009

§ 2
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten als

  1. a) Ölfeuerstätten: Einrichtungen, die zur Verbrennung von Heizöl bestimmt sind, mit Ausnahme von ölbeheizten Einzelgeräten bis zu einer Gesamtnennheizleistung von 15 kW, bei denen Ölbehälter von höchstens 50 l Rauminhalt an- oder eingebaut sind (z.B. Zimmeröfen);
  2. b) Ölfeuerungsanlagen: Ölfeuerstätten einschließlich der mit ihnen in Verbindung stehenden Abgasanlagen, Verbindungsstücke, Lagerbehälter und Ölversorgungsanlagen;
  3. c) Lagerbehälter: ortsfeste Behälter mit einem Rauminhalt von mehr als 300 l, in denen Heizöl gelagert wird;
  4. d) doppelwandige Lagerbehälter: Lagerbehälter mit geschlossenen Innen- und Außenhüllen die permanent durch ein Leckanzeigesystem auf Dichtheit überwacht werden;
  5. e) Leckanzeiger: Eine Einrichtung, welche das Ansammeln von Flüssigkeiten in einer Auffangwanne zumindest optisch sichtbar anzeigt;
  6. f) Leckanzeigesystem: Vakuumleckwarngerät oder Überdruckleckwarngerät, welches mit Luft oder Inertgas den Zwischenraum der Hüllen und somit die Dichtheit kontrolliert;
  7. g) unterirdische Lagerbehälter: Lagerbehälter, die ganz oder teilweise im Erdreich oder in Sand eingebettet sind; alle anderen gelten als oberirdische Lagerbehälter;
  8. h) Zwischenbehälter: zwischen den Lagerbehältern und den Ölfeuerstätten eingebaute Behälter, die für die Aufnahme kleinerer vornehmlich für den Tagesbedarf benötigter Mengen von Heizöl bestimmt sind;
  9. i) Lagerräume: Räume, in denen Heizöl in Lagerbehältern gelagert wird;
  10. j) Heizräume: Räume, in denen Ölfeuerstätten mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 50 kW untergebracht sind;
  11. k) Stand der Technik: Auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhender Entwicklungsstand fortschrittlicher bautechnischer Verfahren, Einrichtungen und Bauweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt oder sonst erwiesen ist.

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