§ 1*)
Landesraumpläne
Eine Umwelterheblichkeitsprüfung und eine Umweltprüfung sind nicht erforderlich bei Änderungen von
- a) Landesraumplänen über die Zulässigerklärung der Widmung besonderer Flächen für Einkaufszentren, mit denen das Höchstausmaß der Verkaufsflächen um bis zu 300 m² verändert wird;
- b) Landesraumplänen, mit denen überörtliche Freiflächen erweitert werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 54/2009, 11/2019
05.02.2019
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