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§ 1 Pläne, die von der Umwelterheblichkeitsprüfung oder der Umweltprüfung ausgenommen sind

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.9.2005

§ 1*)
Landesraumpläne

Eine Umwelterheblichkeitsprüfung und eine Umweltprüfung sind nicht erforderlich bei Änderungen von

  1. a) Landesraumplänen über die Zulässigerklärung der Widmung besonderer Flächen für Einkaufszentren, mit denen das Höchstausmaß der Verkaufsflächen um bis zu 300 m² verändert wird;
  2. b) Landesraumplänen, mit denen überörtliche Freiflächen erweitert werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 54/2009, 11/2019

05.02.2019

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