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§ 4 Werktag-Öffnungszeitenverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.8.2003

§ 4
Öffnungszeiten für bestimmte Standorte und Gebiete

(1) In den im § 3 Abs. 4 genannten Gemeinden dürfen die Verkaufsstellen während der Sommerzeit gemäß dem Zeitzählungsgesetz, BGBl. Nr. 78/1976, an Werktagen, ausgenommen an Samstagen, bis 20.00 Uhr offen gehalten werden.

(2) Verkaufsstellen für Lebensmittel, Camping- und Badeartikel, Schreibwaren, Raucherutensilien, Ansichtskarten, Reiseführer, Reiseandenken u. dgl. auf den in Betrieb befindlichen Camping- und Badeplätzen dürfen an Werktagen bis spätestens 20.00 Uhr offen gehalten werden.

(3) Die wöchentliche Gesamtoffenhaltezeit für Verkaufsstellen in den in einem Flächenwidmungsplan als Kerngebiet (§ 14 Abs. 2 Raumplanungsgesetz) gewidmeten Gebieten sowie für die im § 3 Abs. 3 genannten Verkaufsstellen wird mit höchstens 72 Stunden festgesetzt.

15.12.2015

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