§ 11*)
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
- a) der Bestimmung des § 5 Abs. 1 zuwiderhandelt,
- b) einer Anordnung gemäß § 5 Abs. 2 nicht nachkommt,
- c) die Anschlussleitung oder die Verbrauchsleitung entgegen § 6 Abs. 1 oder den Bestimmungen der Wasserleitungsordnung ausführt oder ausführen lässt,
- d) den Anschluss an eine Gemeindewasserversorgungsanlage entgegen den Bestimmungen der Wasserleitungsordnung herstellt, durchführt oder ändert,
- e) aus einer Gemeindewasserversorgungsanlage entgegen den in der Wasserleitungsordnung festgelegten Bedingungen Wasser bezieht,
- f) den Bestimmungen der Wasserleitungsordnung betreffend die Aufstellung und Benützung von Hydranten zuwiderhandelt,
- g) der in der Wasserleitungsordnung festgelegten Verpflichtung zur Vorlage von geeigneten Plänen (§ 6 Abs. 3) nicht nachkommt,
- h) den Wasserzähler beschädigt oder dem § 7 Abs. 2 erster Satz zuwiderhandelt,
- i) einer Anordnung gemäß § 8 Abs. 1 nicht nachkommt,
- j) einer Anzeigepflicht gemäß § 8 Abs. 2 nicht nachkommt,
- k) den Verpflichtungen gemäß § 8 Abs. 3 nicht nachkommt.
(3) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro zu bestrafen.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001, 44/2013
14.12.2015
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