§ 22*)
Behörden
Behörde im Sinne des Gesetzes ist
- a) die Bezirkshauptmannschaft, soweit es sich um die Durchführung von Strafverfahren handelt,
- b) die Landesregierung in allen übrigen Fällen.
*) Fassung LGBl.Nr. 21/2025
02.04.2025
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