§ 22 StWG.

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

§ 22
Behörden

(1) Behörde im Sinne des Gesetzes ist

  1. a) die Bezirkshauptmannschaft, soweit es sich um die Durchführung von Strafverfahren handelt,
  2. b) die Landesregierung in allen übrigen Fällen.

(2) Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit gelegen ist, kann die Landesregierung die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft allgemein oder fallweise mit der Durchführung der Verfahren nach Abs. 1 lit. b betrauen und sie auch ermächtigen, im Namen der Landesregierung zu entscheiden.

14.12.2015

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