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§ 10b StWG.

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.4.2025

§ 10b
Überragendes öffentliches Interesse

Bei der Abstimmung mit sonstigen im § 7 Abs. 2 genannten Interessen im Zuge der Erteilung einer elektrizitätsrechtlichen Bewilligung ist davon auszugehen, dass Leitungsanlagen zur Integration von erneuerbarer Energie oder von Energie aus Pumpspeicherkraftwerken in das Stromnetz im überragenden öffentlichen Interesse gelegen sind und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienen.

02.04.2025

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