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§ 58 Elektrizitätswirtschaftsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.10.2003

§ 58
Eigener Wirkungsbereich

Die in den §§ 7 Abs. 3 und 38 Abs. 3 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

14.12.2015

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