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§ 48d Elektrizitätswirtschaftsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.4.2019

§ 48d*)
Berichte

(1) Die Behörde hat dem zuständigen Bundesminister jährlich vorzulegen:

  1. a) eine im Einklang mit der in Anlage III des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 und der Entscheidung 2008/952/EG der Europäischen Kommission dargelegten Methode erstellte Statistik über die Erzeugung von Strom und Wärme aus KWK und
  2. b) eine Statistik über die KWK-Kapazitäten sowie die für KWK eingesetzten Brennstoffe.

(2) Die Behörde hat dem zuständigen Bundesminister jährlich einen Bericht über ihre Überwachungstätigkeit nach § 48c Abs. 3 vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere jene Maßnahmen zu enthalten, die ergriffen wurden, um die Zuverlässigkeit des Nachweissystems zu gewährleisten.

*) Fassung LGBl.Nr. 51/2007, 55/2011, 27/2019

02.04.2019

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