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§ 8 GVG.

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2019

§ 8*)
Voraussetzungen

(1) Der Rechtserwerb darf nur genehmigt werden, wenn

  1. a) beim Rechtserwerb an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück die Voraussetzungen des § 6 erfüllt sind,
  2. b) beim Rechtserwerb an einem unbebauten Baugrundstück, das als Baufläche gewidmet ist, dem Antrag auf Genehmigung eine Erklärung gemäß § 15a Abs. 1 beiliegt; der § 15a Abs. 1 und 2, 4 zweiter und dritter Satz, 5 und 6 gilt sinngemäß,
  3. c) staatspolitische Interessen nicht beeinträchtigt werden und
  4. d) ein kulturelles, volkswirtschaftliches oder soziales Interesse am Rechtserwerb durch den Ausländer besteht.

(2) Der Abs. 1 ist nicht anzuwenden, soweit staatsvertragliche Verpflichtungen entgegenstehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 5/2019

Neukundmachung

14.01.2019

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