§ 8
Voraussetzungen
(1) Der Rechtserwerb darf nur genehmigt werden, wenn
- a) beim Rechtserwerb an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück die Voraussetzungen des § 6 erfüllt sind,
- b) staatspolitische Interessen nicht beeinträchtigt werden und
- c) ein kulturelles, volkswirtschaftliches oder soziales Interesse am Rechtserwerb durch den Ausländer besteht.
(2) Der Abs. 1 ist nicht anzuwenden, soweit staatsvertragliche Verpflichtungen entgegenstehen.
Neukundmachung
14.12.2015
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