§ 8 GVG.

Alte FassungIn Kraft seit 20.8.2004

§ 8
Voraussetzungen

(1) Der Rechtserwerb darf nur genehmigt werden, wenn

  1. a) beim Rechtserwerb an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück die Voraussetzungen des § 6 erfüllt sind,
  2. b) staatspolitische Interessen nicht beeinträchtigt werden und
  3. c) ein kulturelles, volkswirtschaftliches oder soziales Interesse am Rechtserwerb durch den Ausländer besteht.

(2) Der Abs. 1 ist nicht anzuwenden, soweit staatsvertragliche Verpflichtungen entgegenstehen.

Neukundmachung

14.12.2015

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