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§ 23 GVG.

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2019

2. Unterabschnitt
Erbschaft

§ 23*)
Anwendbarkeit der §§ 24 bis 26

Wenn eine Person, die von Todes wegen außerbücherlich Eigentum an einem zur Verlassenschaft gehörigen Grundstück erwirbt, nicht zum Kreis der nächsten Angehörigen (§ 28 Abs. 3) gehört, so sind die §§ 24 bis 26 anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 5/2019

Neukundmachung

14.01.2019

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