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§ 9 GSG.

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Dauer und Fortbestand des Bringungsrechtes
§ 9*)

(1) Der Anspruch auf Einräumung eines Bringungsrechtes unterliegt nicht der Verjährung.

(2) Im Falle einer Zwangsversteigerung des dienenden Gutes sind die durch eine Entscheidung aufgrund dieses Gesetzes eingeräumten, in Grunddienstbarkeiten bestehenden Bringungsrechte aufrecht zu erhalten und diese Dienstbarkeiten vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

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