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§ 14 GSG.

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.1963

Alpwege und öffentliche Wege
§ 14

(1) Auf Alpwege finden die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäße Anwendung.

(2) Für Wege, die als öffentliche oder Interessentenwege angelegt werden, gelten die hiefür bestehenden besonderen Bestimmungen.

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