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§ 8 Pflanzenschutzmittelverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.3.2014

§ 8
Schutzbekleidung und Schutzausrüstung

(1) Soweit erforderlich sind bei der Verdünnung, Mischung, Zubereitung und Abfüllung sowie bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln eine geeignete Schutzbekleidung und -ausrüstung, wie Schutzbrillen, Atemschutz, Handschuhe, zu verwenden.

(2) Die Schutzbekleidung und Schutzausrüstung sind getrennt von den Pflanzenschutzmitteln aufzubewahren.

15.12.2015

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