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§ 20 L-AWG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2006

§ 20
Herstellung des rechtmäßigen Zustandes

Der Bürgermeister hat demjenigen, der Abfälle nicht entsprechend den Bestimmungen der §§ 6, 7 Abs. 5 bis 7 und 9 Abs. 2 und 3 verwahrt, zur Abfuhr bereitstellt, abführen lässt oder selbst abführt, die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb angemessener Frist aufzutragen.

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