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§ 3 Pufferzonen zum Schutz von Gebietsteilen außerhalb des Natura 2000 Gebietes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.9.2007

§ 3
Errichtung und Änderung von Anlagen

(1) In der Pufferzone I und II bedürfen die Errichtung und Änderung von Sport- und Freizeiteinrichtungen, Autoabstellplätze, Ankündigungen und Werbeanlagen, Beleuchtungskörper, Freileitungen und das Anpflanzen von Energiegehölzen einer Ausnahmebewilligung.

(2) In der Pufferzone I bedürfen überdies die Errichtung und Änderung von Gebäuden, Strassen und Wegen einer Ausnahmebewilligung.

(3) Die Benützung, der Betrieb oder die Instandhaltung rechtmäßig bestehender Anlagen bedürfen keiner Ausnahmebewilligung.

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