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§ 60a Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2022

§ 60a*)
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 67/2019

Der Naturschutzanwalt und eine anerkannte Umweltorganisation (§ 46b Abs. 4) sind berechtigt, gegen Bescheide gemäß § 46c Abs. 2 lit. f bis i, die nach dem 20. Dezember 2017 in Rechtskraft erwuchsen oder zu diesem Zeitpunkt bereits erlassen worden waren und noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind, zur Wahrung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht (Art. 132 B-VG) zu erheben. Die Beschwerde ist binnen sechs Wochen ab dem Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 67/2019 einzureichen und hat keine aufschiebende Wirkung. Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl.Nr. 67/2019 bis zum Ende der Beschwerdefrist ist einer anerkannten Umweltorganisation Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.

*) Fassung LGBl.Nr. 67/2019, 4/2022

28.01.2022

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